Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellt fest und zieht in Erwägung, dass:
a. die Abflüsse in den mittleren Fliessgewässern aufgrund der längeren Trockenphase sinken, die hohen Temperaturen u einem erhöhten Bedarf an Wasser für die Bewässerung führen und der Druck auf die Gewässer und die Fische zunimmt;
b. das AWA aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 2. März 2022 ermächtigt ist, bei anhaltender Trockenheit Wassernutzungsrechte einzuschränken oder Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern zu verbieten;
c. die bestehenden Markierungen der Entnahmegrenzen der Pegel im Limpach zum Teil noch überschritten sind, obschon die Abflussmengen bereits unter den gesetzlichen Vorgaben liegen. Dies aufgrund des üppigen Bewuchses im Gerinne des Limpachs;
d. in Absprache mit dem Kanton Solothurn der Limpach in beiden Kantonen generell für Wasserentnahmen gesperrt werden soll resp. die bestehenden Pegel mit den Entnahmegrenzen ausser Kraft gesetzt werden;
e. allfällige Ausnahmebewilligungen für die landwirtschaftliche Bewässerung in Notsituationen gemäss Art. 32 Bst. d des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 24. Januar 1991 (GSchG) für die bisher Nutzungsberechtigten in beiden Kantonen geprüft werden und - falls Entnahmen in Bezug auf die Gewässerökologie noch verträglich sind - entsprechende Entnahmen mit einer Umfrage (Doodle) koordiniert werden;
f. die Sicherstellung der Restwassermenge im Limpach den sofortigen Vollzug dieser Verfügung fordert.
Aus diesen Gründen wir folgendes verfügt:
1. Die geltenden Pegelmarken (Entnahmegrenzen am Limpach werden ab Mittwoch, 28. Juni 2023 um 10.00 Uhr bis zum Wiederruf und längstens bis am 31. Dezember 2023 ausser Kraft gesetzt.
2. Es sind grundsätzlich keine Entnahmen von Wasser aus dem Limpach mehr erlaubt, ausser es liegt eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 32 GSchG vor (Notsituation für befristete Entnahmen zur landwirtschaftlichen Bewässerung)
3. Bis auf Weiteres wird für die bisherigen Nutzungsberechtigten der Kantone Solothurn und Bern eine Umfrage (Doodle) eingerichtet, bei welchem sich eine maximale Anzahl Nutzungsberechtigte innerhalb einer bestimmten Dauer und für eine eingeschränkte Entnahmemenge eintragen können. Die in der Umfrage (Doodle) festgelegten Entnahmemengen, Zeitfenster und Anzahl Bezüger sind verbindlich.
4. Vom Entnahmeverbot ausgenommen sind nicht konsumtive Nutzungen, bei denen das Wasser nach einer kurzen Strecke oder unmittelbar am Entnahmestandort wieder dem Fliessgewässer zurückgegeben wird (z.B. Wasserkraftnutzungen, Wasser-Wasser-Wärmepumpen etc.). Für diese Nutzungen gelten bis auf Weiteres die Bestimmungen der Konzessionen / Nutzungsbewilligungen.